Feuerwehrsatzung

Stadt Gersfeld (Rhön)
Satzung für die „Freiwillige Feuerwehr“

(Ersetzungssatzung)

Paragraphenübersicht

§ 1
Gleichstellungsbestimmung

§ 2
Organisation, Bezeichnung

§ 3
Aufgaben der „Freiwilligen Feuerwehr“

§ 4
Gliederung der „Freiwilligen Feuerwehr“

§ 5
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

§ 6
Aufnahme in die Einsatzabteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“

§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 8
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

§ 10
Ehren- und Altersabteilung

§ 11
Jugendfeuerwehr

§ 12
Kinderfeuerwehr

§ 13
Stadtbrandinspektor
Erster und weiterer stellvertretender Stadtbrandinspektor
Wehrführer
Erster und weiterer stellvertretender Wehrführer
Frauensprecherin

§ 14
Wehrführerausschuss

§ 15
Feuerwehrausschüsse

§ 16
Gemeinsame Jahreshauptversammlung

§ 17
Jahreshauptversammlung

§ 18
Wahlen

§ 19
Feuerwehrvereinigungen

§ 20
Inkrafttreten

§ 1
Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2
Organisation, Bezeichnung

(1)  Die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Absatz 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung
„Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“

(2)  In den Stadtteilen sollten Stadtteilfeuerwehren bestehen. Sie führen als rechtlich unselbstständige Einheiten den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ sowie den Zusatz mit der Bezeichnung des jeweiligen Stadtteils.

(3)  Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der einzelnen Feuerwehrvereine.

(4)  Die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors.

§ 3
Aufgaben der „Freiwilligen Feuerwehr“

(1)  Die Aufgaben der „Freiwilligen Feuerwehr“ umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die „Allgemeine Hilfe“ sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Absatz 1 Nr. 6 und §6 HBKG.

(2)  Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die „Freiwillige Feuerwehr“ die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 4
Gliederung der „Freiwilligen Feuerwehr“

Die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ gliedert sich in folgende Abteilungen:

  1. Einsatzabteilung
  2. Alters- und Ehrenabteilung
  3. Jugendfeuerwehr
  4. Kinderfeuerwehr
§ 5
Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1)  Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Gersfeld (Rhön) unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Gersfeld (Rhön) Ersatz verlangen.

(2)  Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer unverzüglich anzuzeigen:

  1. im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
  2. Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung,
  3. den Entzug der Fahrerlaubnis sowie erteilte Fahrverbote,
  4. die rechtskräftige Verurteilung wegen Straftaten
    1. wegen der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates §§ 84-91 StGB
    2. wegen Landesverrates und Gefährdung der äußeren Sicherheit §§ 93-101a StGB
    3. wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt §§ 110-121 StGB
    4. wegen Straftaten gegen die öffentliche Ordnung §§ 123-145d StGB
    5. wegen vorsätzlicher Brandstiftung §§ 306-306c StGB

(3)  Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Gersfeld (Rhön) in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Absatz 2 die Meldung an den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) weiterzuleiten.

§ 6
Aufnahme in die Einsatzabteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“

(1)  Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehr“. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der „Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater)“ aufgenommen werden.

(2)  Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Gersfeld (Rhön) haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Gersfeld (Rhön) und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)  Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in dessen Gemeinde- bzw. Stadtgebiet der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(4)  Die Aufnahme in die „Freiwillige Feuerwehr“ ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor oder bei dem Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(5)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit oder der persönlichen Eignung kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder des polizeilichen Führungszeugnisses verlangt werden.

(6)  Die Aufnahme in die „Freiwillige Feuerwehr“ erfolgt durch den Stadtbrandinspektor oder durch den Wehrführer unter Überreichung der Satzung (und durch Handschlag). Dabei ist der Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

(7)  Soweit innerhalb von 12 Monaten nach Aufnahme in der Einsatzabteilung die erforderlichen oder verlangten Unterlagen nicht vorgelegt werden und keine oder nur eine unregelmäßige Teilnahme an den festgesetzten Übungen und Einsätzen festgestellt wird, kann die Mitgliedschaft durch den Stadtbrandinspektor beendet werden.

§ 7
Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

(1)  Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

  1. der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne § 10 Absatz 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,
  2. dem Austritt,
  3. dem Ausschluss,
  4. der Übernahme in die Ehren- und Altersabteilung.

(2)  Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Absatz 2 HBKG hat sich der Antragsteller einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor nach Anhörung der Feuerwehrausschusses.

(3)  Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden.

(4)  Der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund – nach Anhörung des Feuerwehrausschusses – durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der „Freiwilligen Feuerwehr“ ausschließen. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und/oder bei angesetzten Übungen, mehrfache schriftliche Verweise (mindestens drei) gemäß § 9 Absatz 1b, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung sowie die rechtskräftige Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung. Der Magistrat kann durch einen jederzeit widerruflichen Beschluss den Stadtbrandinspektor mit der Entscheidung über den Ausschluss beauftragen.

(5)  Wird die Mitgliedschaft innerhalb von 12 Monaten gemäß § 6 Absatz 7 vom Stadtbrandinspektor/ Leiter der Feuerwehr beendet, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass eine Anhörung des Feuerwehrausschusses nicht notwendig ist.

§ 8
Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)  Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)  Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 3 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

  1. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
  2. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
  3. am Unterricht, an den Übungen und sonstigen Dienstveranstaltungen teilzunehmen.

(3)  Die Angehörigen der Einsatzabteilung stellen die in § 55 Absatz 2 Nr. bis 14 HBKG genannten Daten zur Wahrnehmung ihrer satzungsrechtlichen Rechte und Pflichten zur Verfügung. Bei Änderungen dieser Daten sind diese zeitnah mitzuteilen.

(4)  Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

(5)  Absatz 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2.

(6)  Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend

§ 9
Ordnungsmaßnahmen

(1)  Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm gegenüber

  1. eine mündliche Ermahnung,
  2. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis
  3. Suspendierung (max. 3 Monate zur Sachverhaltsaufklärung)
  4. befristeter Ausschluss (6 Monate – 3 Jahre)

aussprechen.

(2)  Die Ermahnung kann auch unter Beteiligung des Wehrführers ausgesprochen werden. Die Ermahnung ist zu dokumentieren. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Über den schriftlichen Verweis gemäß § 9 Absatz 1 b ist eine Niederschrift zu fertigen und gegen Unterschrift dem Betroffenen auszuhändigen.

§ 10
Ehren- und Altersabteilung

(1)  In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder oder vorübergehender Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

(2)  Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

  1. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor oder dem Wehrführer erklärt werden muss,
  2. durch Ausschluss (§ 7 Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend).

(3)  Für die Ausbildung, die Gerätewartung, die Fahrzeug-, Geräte- und Gebäudepflege, logistische Unterstützung (ohne Einsatztätigkeit) und die Brandschutzerziehung und -aufklärung sowie die feuerwehrspezifische Nachmittagsbetreuung an Schulen als auch die Unterstützung bei Feuerwehrleistungsübungen können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates der Stadt Gersfeld (Rhön) oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor mit Zustimmung des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 7 Absatz 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der „Freiwilligen Feuerwehr“. § 8 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nr. a) findet entsprechende Anwendung.

(4)  Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 11
Jugendfeuerwehr

(1)  Die Jugendfeuerwehr der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ führt den Namen „Jugendfeuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ und den Stadtteilnamen analog § 2 Absatz 2 als Zusatz.

(2)  Die Jugendfeuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) ist eine Abteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“ für Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, bei einer Verlängerung bis max. zum 21. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Absatz 4 und 5 entsprechend, ebenso § 7 Absatz 3. Dies gilt auch bei einem Antrag auf Verlängerung der Zugehörigkeit. Sie gestaltet ihre Aktivitäten nach einer vom Magistrat beschlossenen Jugendordnung, die auch Vorschriften zum Vorschlagsrecht zur Wahl des Jugendfeuerwehrwartes der Stadt und der Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile enthält.

(3)  Als Bestandteil der „Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gersfeld (Rhön)“ untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der „Freiwilligen Feuerwehr“, der sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes der Stadt Gersfeld (Rhön) bedient. Der Stadtjugendfeuerwehrwart der Stadt Gersfeld (Rhön) muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Absatz  6 FwOVO)besitzen. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile.

(4)  Die Wahl der Jugendfeuerwehrwarte erfolgt durch die Jahreshauptversammlung der Stadtteiljugendfeuerwehren. Wahlberechtigt sind dabei alle Mitglieder der jeweiligen Jugendfeuerwehr. Die Wahl der Jugendfeuerwehrwarte ist durch die Jahreshauptversammlung der jeweiligen Einsatzabteilungen der Stadtteilwehren zu bestätigen.

(5)  Die Interessen der Jugendfeuerwehrangehörigen gegenüber dem Leiter der Feuerwehr nimmt der Stadtjugendfeuerwehrwart wahr. Er führt die Jugendfeuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) nach Weisung des Leiters der Feuerwehr und der Jugendordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(6)  Die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und der bis zu zwei stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarte erfolgt durch die Jahreshauptversammlung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön). Wahlberechtigt sind dabei alle Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Die Wahl des Stadtjugendfeuerwehrwartes und dessen Stellvertretern ist durch den Wehrführerausschuss der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ zu bestätigen.

(7)  Der Erste stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart hat den Stadtjugendfeuerwehrwart bei Verhinderung zu vertreten. Der Zweite stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart kann den Stadtjugendfeuerwehrwart nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart ebenfalls verhindert ist.

(8)  Die mit der Betreuung der Jugendfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72 a SGB VIll vorlegen.

(9)  Die Stadt Gersfeld (Rhön) widmet der Arbeit der Jugendfeuerwehr besondere Aufmerksamkeit und fördert sie.

§ 12
Kinderfeuerwehr

(1)  Die Kindergruppe der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ führt den Namen „Kinderfeuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ und den Stadtteilnamen analog § 2 Absatz 2 als Zusatz.

(2)  Die Kinderfeuerwehr der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ ist eine Abteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“ von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige Abteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“.

(3)  Als Bestandteil der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ untersteht die Kinderfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor als Leiter der „Freiwilligen Feuerwehr“, der sich dazu des Leiters der Kinderfeuerwehr bedient. Der Leiter der Kinderfeuerwehr muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Absatz 6 FwOVO) besitzen. Die Leiter und Betreuer sind ehrenamtlich für die Gemeinde tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Absatz 2 HGO.

(4)  Die mit der Betreuung der Kinderfeuerwehr befassten Personen sollen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis für ehrenamtlich Tätige gemäß § 72 a SGB VIII vorlegen.

§ 13
Stadtbrandinspektor
Erster und weiterer stellvertretender Stadtbrandinspektor
Wehrführer
Erster und weiterer stellvertretender Wehrführer
Frauensprecherin

(1)  Der Leiter der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ ist der Stadtbrandinspektor.

(2)  Der Stadtbrandinspektor wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

(3)  Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ (§ 16) statt.

(4)  Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgängen (§ 7 Absatz 1 FwOVO) nachweisen kann. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Gersfeld (Rhön) haben.

(5)  Der Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gersfeld (Rhön) ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der „Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gersfeld (Rhön)“ und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) in allen Fragen des Brandschutzes und der „Allgemeinen Hilfe“ zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

(6)  Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Stadtbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerdender Stelle die Wahl des Ersten stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. Der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Stadt Gersfeld (Rhön) ernannt.

(6 a)  Der zweite stellvertretende Stadtbrandinspektor kann den Stadtbrandinspektor nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Stadtbrandinspektor ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Absatz 6 entsprechend.

(7)  Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und seine Stellvertreter durch den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) zu verabschieden und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zu entlassen.

(8)  Die Wehrführer führen die „Freiwillige Feuerwehr“ in den Stadtteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors. Der Wehrführer wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der „Freiwilligen Feuerwehr Gersfeld (Rhön)“ angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der „Freiwilligen Feuerwehr“ des jeweiligen Stadtteiles (§ 17).

(9)  Der Erste stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten.
Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der „Freiwilligen Feuerwehr“ angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Absatz 4 entsprechend. Die Wahl des Ersten stellvertretenden Wehrführers erfolgt in der Jahreshauptversammlung der „Freiwilligen Feuerwehr“ des jeweiligen Stadtteiles.

(9 a)  Der Zweite stellvertretende Wehrführer kann den Wehrführer nur dann vertreten, wenn der Erste stellvertretende Wehrführer ebenfalls verhindert ist. Für die Wahl und die Anforderungen gilt Absatz 9 entsprechend.

(10)  Für den Wehrführer und die Stellvertreter gelten Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 entsprechend.

(11)  Die Frauensprecher in der „Freiwilligen Feuerwehr Gersfeld (Rhön)“ vertritt die Interessen der weiblichen Feuerwehrangehörigen. Die Wahl der Frauensprecherin findet anlässlich der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ (§ 16) statt.

(12)  Ämter und Funktionen nach Absatz 1, 6 und 8 können Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehr“ befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde.

§ 14
Wehrführerausschuss

(1)  Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor, den Stellvertretern, den Wehrführern und deren Stellvertretern, des Stadtjugendfeuerwehrwartes der Stadt Gersfeld (Rhön), dem Leiter der Kindergruppe und der Frauensprecherin besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der „Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gersfeld (Rhön)“ zu koordinieren. Der Bürgermeister und sein Vertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen.

(2)  Der Stadtbrandinspektor beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein, die nicht öffentlich stattfinden. Er hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 15
Feuerwehrausschüsse

(1)  Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers bei der Erfüllung ihrer Aufgaben soll in den Stadtteilen für die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet werden.

(2)  Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer sowie aus zwei Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung, dem Jugendfeuerwehrwart des betreffenden Stadtteiles und dem Leiter der Kindergruppe.

(3)  Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)  Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der „Freiwilligen Feuerwehr“ oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 16
Gemeinsame Jahreshauptversammlung

(1)  Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller „Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gersfeld (Rhön)“ statt.
Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor einen Bericht über das laufende Jahr zu erstatten.

(2)  Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(3)  Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Zusätzlich wird auf die Versammlung per Aushang im Feuerwehrgerätehaus und im Mitteilungsblatt der Stadt Gersfeld (Rhön) hingewiesen. Im Fall des Absatz 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche.

(4)  Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung(en) und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters – die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung. § 15 Absatz 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

(5)  Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

(6)  Über die gemeinsame Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Ein Schriftführer wird zu Beginn der Versammlung benannt. Dieser hat die Niederschrift zu erstellen und zusammen mit dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 17
Jahreshauptversammlung

(1)  Unter Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ statt.

(2)  Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)  Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der „Freiwilligen Feuerwehr“ ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

(4)  § 16 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 18
Wahlen

(1)  Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.

(2)  Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre. Sollte das 55. Lebensjahr bei der Wahl bereits vollendet sein, kann die Ernennung zunächst nur bis zum 60. Lebensjahr erfolgen. In diesem Zeitpunkt sind ein entsprechender Antrag und eine ärztliche Untersuchung notwendig, soweit die komplette Wahlzeit ausgeübt werden soll. Mit Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Absatz 2 HBKG spätestens mit Vollendung der 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter durch den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) in diesem Zeitpunkt unabhängig von der Wahlzeit zu verabschieden.

(3)  Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Zusätzlich wird auf die Wahl per Aushang im Feuerwehrgerätehaus und im Mitteilungsblatt der Stadt Gersfeld (Rhön) hingewiesen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(4)  Der Stadtbrandinspektor, seine Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Stadtjugendfeuerwehrwart der Stadt Gersfeld (Rhön), sein Stellvertreter, bzw. die Jugendfeuerwehrwarte der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Absatz 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)  Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

(6)  Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen § 16 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) zu übergeben.

§ 19
Feuerwehrvereinigungen

Die Angehörigen der „Freiwilligen Feuerwehren“ können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Gersfeld (Rhön) unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 20
Inkrafttreten

Diese vorstehende Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft und ersetzt die bislang gültige Feuerwehrsatzung der Stadt Gersfeld (Rhön).