Vereinssatzung

Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen e. V.

Paragraphenübersicht

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

§ 2
Zweck des Vereins

§ 3
Mitglieder des Vereins

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6
Mittel

§ 7
Organe des Vereins

§ 8
Mitgliederversammlung

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 11
Vereinsvorstand

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

§ 13
Rechnungswesen

§ 14
Jugendfeuerwehr

§ 15
Auflösung

§ 16
Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

(1)  Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen“.

(2)  Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.

(3)  Der Sitz des Vereins ist Gersfeld, Stadtteil Hettenhausen.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)  Der Verein „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen“ hat die Aufgabe

  1. das Feuerwehrwesen der Stadt Gersfeld – Stadtteil Hettenhausen zu fördern,
  2. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
  3. die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,
  4. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
  5. die Jugendfeuerwehr zu fördern.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes, des zweiten Teiles, der Abgabenverordnung 1977 vom 16. März 1976 (BGBI IS 613) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Für Fahrten die im Auftrag des 1. Vorsitzenden für den Verein durchgeführt werden, hat derjenige, der diese Fahrt durchführt, Anspruch auf Auslagenersatz.

(4)  Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
  2. den Mitgliedern der Altersabteilung,
  3. den Mitgliedern der Jugendabteilung,
  4. den Ehrenmitgliedern,
  5. den fördernden Mitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

(2)  Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortssatzung der Einsatzabteilung angehören.

(3)  Mitglieder der Altersabteilung können Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze erreicht haben oder auf eigenen Wunsch und ehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(4)  Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

(5)  Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft kann bis zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand gekündigt werden.

(2)  Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(3)  Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

(4)  Erfolgt ein Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung durch den Gemeindevorstand nach § 15 des Brandschutzhilfeleistungsgesetz – Br. SHG) vom 05. Oktober 1970 (GVBI. IS. 585) so endet automatisch auch die Vereinsmitgliedschaft.

(5)  Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

(6)  In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(7)  Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6
Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vereinsvorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

(2)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen.
Die Einladung erfolgt schriftlich.

(3)  Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

(4)  Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

(5)  Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,
  6. Wahl zweier Kassenprüfer,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern,
  9. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(2)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

(3)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

(4)  Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11
Vereinsvorstand

(1)  Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus

  1. dem Wehrführer als Vorsitzender,
  2. dem stellvertretenden Wehrführer als stellvertretender Vorsitzender,
  3. dem Rechnungsführer,
  4. dem Schriftführer.

(2)  Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vereinsvorstand gemäß Absatz 1,
  2. dem Jugendfeuerwehrwart kraft Amtes,
  3. dem Wehrführer und dessen Stellvertreter kraft Amtes,
  4. die jeweiligen Gruppenführer kraft Amtes
  5. eine Person der Alters- und Ehrenabteilung kraft Amtes.

(3)  Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von der Einsatzabteilung gewählt (siehe Ortssatzung der Stadt Gersfeld) und gehören kraft Amtes dem erweiterten Vorstand an.

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2)  Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.

(3)  Kommt bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes keine Neuwahl zustande, so bleibt der bisherige Vereinsvorstand bis zu einer Neuwahl im Amt.

(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Rechnungswesen

(1)  Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

(2)  Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.

(3)  Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

(4)  Am Ende des Geschäftsjahres liegt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

(5)  Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

(6)  Die Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung für jedes Jahr (Geschäftsjahr); sie können in dem folgenden Geschäftsjahr nicht wiedergewählt werden.

(7)  Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

§ 14
Jugendfeuerwehr

Die Jugendordnung der Jugendfeuerwehr ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15
Auflösung

(1)  Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

(2)  Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigung mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird.
In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gersfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Inkrafttreten

(1)  Diese Satzung tritt am 14. März 1992 in Kraft.

(2)  Gleichzeitig tritt die Satzung vom 06. April 1974 außer Kraft.