Vereinssatzung

Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen e. V.

Paragraphenübersicht

§ 1
Name, Sitz, Gleichstellungsbestimmung

§ 2
Zweck des Vereins

§ 3
Mitglieder des Vereins

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

§ 6
Mittel

§ 7
Organe des Vereins

§ 8
Mitgliederversammlung

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

§ 11
Vereinsvorstand

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

§ 13
Rechnungswesen

§ 14
Kinder- und Jugendfeuerwehr

§ 15
Auflösung

§ 16
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliedsdaten

§ 17
Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Gleichstellungsbestimmung

1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen“.

2. Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda unter VR 1568.

3. Der Sitz des Vereins ist Gersfeld, Stadtteil Hettenhausen.

4. Die in dieser Satzung genannten Personenbezeichnungen umfassen alle geschlechtlichen Formen. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde auf die ausdrückliche Nennung der einzelnen Formen verzichtet.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen“ hat die Aufgabe

  1. das Feuerwehrwesen der Stadt Gersfeld (Rhön) – Stadtteil Hettenhausen zu fördern,
  2. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
  3. die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der Einsatzabteilung wahrzunehmen,
  4. die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes zu pflegen und durch gemeinschaftliche Veranstaltungen kameradschaftliche Verbindungen zwischen den Mitgliedern des Vereins und zu anderen Feuerwehren herzustellen,
  5. junge Menschen in jugendmäßiger Art für die Aufgabenstellung der Feuerwehr zu interessieren und die Jugendfeuerwehr sowie die Kindergruppe zu unterstützen,
  6. interessierte Bevölkerung für die Feuerwehr zu gewinnen,
  7. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und -aufklärung zu betreiben,
  8. mit den am Brandschutz Interessierten und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Fahrten, die im Auftrag des 1. Vorsitzenden für den Verein durchgeführt werden, hat derjenige, der diese Fahrt durchführt, Anspruch auf Auslagenersatz.

4. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3
Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus

  1. den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
  2. den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung,
  3. den Mitgliedern der Jugendabteilung,
  4. den Mitgliedern der Kindergruppe,
  5. den Ehrenmitgliedern,
  6. den fördernden Mitgliedern.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.

2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß den aktuellen Bestimmungen der Satzung für die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ der Einsatzabteilung angehören.

3. Mitglieder der Einsatzabteilung werden gemäß den entsprechenden Bestimmungen der aktuellen Satzung für die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“ Mitglieder der Altersabteilung.

4. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand gekündigt werden.

2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.

3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Erfolgt ein Ausschluss eines Angehörigen der Einsatzabteilung durch den Magistrat der Stadt Gersfeld (Rhön) nach den aktuellen Bestimmungen der Satzung für die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“, so endet automatisch auch die Vereinsmitgliedschaft.

5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

6. In allen Fällen ist der Ausschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§ 6
Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
  2. durch freiwillige Zuwendungen,
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
  4. durch Überschüsse aus Vereinsveranstaltungen.
§ 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vereinsvorstand,
  3. der erweiterte Vorstand.
§ 8
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliedsversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

5. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  2. die Wahl des Vereinsvorstandes für eine Amtszeit von 5 Jahren,
  3. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  4. die Genehmigung der Jahresrechnung,
  5. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
  6. Wahl zweier Kassenprüfer,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderung,
  8. Wahl von Ehrenmitgliedern,
  9. Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
  10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Vereinsmitglieder beschlussfähig.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
Gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11
Vereinsvorstand

1. Der Vereinsvorstand besteht kraft Amtes aus

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassierer,
  4. dem stellvertretenden Kassierer,
  5. dem Schriftführer.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem Vereinsvorstand gemäß Absatz 1.,
  2. dem Jugendfeuerwehrwart oder dessen Stellvertreter kraft Amtes,
  3. dem Wehrführer und dessen Stellvertreter kraft Amtes,
  4. dem Leiter der Kinderfeuerwehr kraft Amtes,
  5. dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung.

3. Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden von der Einsatzabteilung gewählt (siehe Satzung für die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“) und gehören kraft Amtes dem erweiterten Vorstand an.

§ 12
Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

2. Den Verein vertreten – gerichtlich und außergerichtlich – jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 11 Absatz 1., darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

3. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden.

4. Kommt bis zum Ablauf der Amtszeit des Vorstandes keine Neuwahl zusammen, so bleibt der bisherige Vereinsvorstand bis zu einer Neuwahl im Amt.

5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Rechnungswesen

1. Der Kassierer – beziehungsweise bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter – ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Er darf Auszahlungen nur leisten nach Beschluss des Vorstandes.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

6. Die Kassenprüfer wählt die Mitgliederversammlung für jedes Jahr (Geschäftsjahr); sie können in dem folgenden Geschäftsjahr nicht wiedergewählt werden.

7. Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.

§ 14
Kinder- und Jugendfeuerwehr

Für die Kinder- und Jugendabteilung gelten die jeweiligen aktuellen Bestimmungen der Satzung der „Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön)“.

§ 15
Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl, der mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gersfeld (Rhön), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 16
Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliedsdaten

1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen. Das Mitglied erteilt mit dem Eintritt in den Verein diesem die entsprechende datenschutzrechtliche Erlaubnis.

2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an die entsprechenden Verbände, mit denen der Verein zur Erledigung seiner Aufgaben zusammenarbeitet, ist nur den Personen erlaubt, die mit den Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.

3. Der Kassierer darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um den Zahlungsverkehr des Vereins zu ermöglichen.

4. Daten der Mitglieder dürfen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben den im Verein angestellten und ehrenamtlich tätigen Personen, insbesondere den Übungsleitern übermittelt werden.

5. Der Verein ist berechtigt, Lichtbilder von Vereinsmitgliedern im Sinne des Vereinszweckes anzufertigen und diese zu veröffentlichen, wenn nicht das Mitglied ausdrücklich und in Schriftform seinen Widerspruch hiergegen gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt.

§ 17
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 21. April 2023 in Kraft und ersetzt die bislang gültige Satzung.

Hettenhausen, den 21. April 2023