Warum Einsatzfahrten mit Sondersignalen, auch „Nachts“?

Immer wieder fragen sich Bürgerinnen und Bürger, wenn Sie nachts durch das Martinshorn eines vorbeifahrenden Feuerwehrfahrzeuges geweckt werden:

Warum fährt die Feuerwehr auch nachts mit Blaulicht und Martinshorn?
Muss das denn sein? Nachts ist doch eh niemand auf der Straße!

Oder:

Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören und uns zeigen, dass sie mal wieder unterwegs sind!

Wir können es verstehen. Doch leider dürfen die Fahrer der Einsatzfahrzeuge darauf keine Rücksicht nehmen, wenn es darum geht, schnell auszurücken um Menschenleben zu retten oder Sachwerte zu erhalten.

Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt, zum Beispiel bei einem Verkehrsunfall oder über einen Brand mit riesigem Sachschaden. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten – dafür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt.

Blaulicht alleine genügt nicht! Es dient laut Gesetz nur zur Absicherung.

Das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn ist keine freiwillige Angelegenheit, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Gesetzlich sind die Einsatzfahrten mit Sondersignalen „Blaulicht und Martinshorn“ in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt:

§ 35 Sonderrechte (Auszug)

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt auch, wie die Einsatzfahrzeuge ihr Sonderrecht kenntlich machen müssen:

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Auszug)

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Wenn Sie sich die beiden Paragraphen § 35 und § 38 aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) anschauen wird klar:

Die Feuerwehren sind gesetzlich verpflichtet die Sondersignale „Blaulicht und Martinshorn“ zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen will.

Ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges handelt somit fahrlässig,

wenn er bei der Einsatzfahrt kein Martinshorn verwendet.

Kommt es zu einem Unfall, kann er auch bei Unverschulden in Haftung genommen werden.

Insbesondere bei gefährlichen Kreuzungsbereichen und Streckenführungen muss der Fahrer das Einsatzfahrzeug

  • zur eigenen Sicherheit,
  • zur Sicherheit der Mannschaft und natürlich auch
  • zur Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer

mit Sondersignalen kenntlich machen. Denn nur so können die Einsatzkräfte möglichst zügig und möglichst sicher die Einsatzstelle erreichen.

Das Fahren mit Sondersignalen „Blaulicht und Martinshorn“ ist keine willkürliche Regelung um die Bevölkerung zu ärgern. Ganz im Gegenteil, es soll vor allem Sie als Verkehrsteilnehmer schützen.

Die frühzeitige Ankündigung des Einsatzfahrzeuges soll jedem die Möglichkeit geben, rechtzeitig zu reagieren und so gefährliche Fahrmanöver oder gar Unfälle zu vermeiden.

Das gilt tagsüber ebenso auch nachts, wenn scheinbar niemand unterwegs ist.

Rechnen Sie nachts um zwei Uhr mit einem tonnenschweren Einsatzfahrzeug, das mit erhöhter Geschwindigkeit zu einem Notfall, Unfall oder Brand, unterwegs ist?

Beispiel

In einem Ort gilt die Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Die Feuerwehr wird zu einer Notlage alarmiert. Es ist höchste Eile geboten.

Der Fahrzeugführer des Einsatzfahrzeuges fährt, um zügig zu der Einsatzstelle zu kommen, mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h anstatt der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, so muss er während der gesamten Fahrt durch den Ort die Sondersignale „Blaulicht und Martinshorn“ einsetzen, um die Wegerechte in Anspruch zu nehmen.
Dies gilt am Tage, wie auch in der Nacht.

Bei der Einsatzfahrt mit Blaulicht ohne Martinshorn hingegen muss sich der Fahrer, wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, an die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes halten.
In diesem Fall besteht jedoch kein besonderes Vortrittsrecht.

Zusammenfassung

Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt und höchste Eile geboten ist.

Das Einschalten der Sondersignale „Blaulicht und Martinshorn“ ist keine freiwillige Angelegenheit, sondern gesetzlich vorgeschrieben.

Die Einsatzfahrten mit Sondersignalen „Blaulicht und Martinshorn“ sind gesetzlich in der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) geregelt:

§ 35 Sonderrechte
§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

Blaulicht alleine genügt nicht!

Die Feuerwehren sind gesetzlich verpflichtet die Sondersignale „Blaulicht und Martinshorn“ zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen will.

Wird bei der Einsatzfahrt kein Martinshorn verwendet, handelt der Fahrer des Einsatzfahrzeuges fahrlässig und es dürfen keine Wegerechte in Anspruch genommen werden.

Wir sind auch für Sie da

Bitte denken Sie daran – Sie können weiterschlafen – die Einsatzkräfte, die vor Minuten noch in ihrem warmen Bett lagen und jetzt zu einem Notfall unterwegs sind, für diese Personen ist die Nacht meistens, je nach Dauer des Einsatzes, zu Ende.
Auch sie müssen morgens wieder zur Arbeit, wie Sie auch.

Wenn Sie einmal nachts von der Feuerwehr „Hilfe“ brauchen, so können Sie auf Ihre Feuerwehr zählen.

Ob dabei andere aus dem Schlaf gerissen werden, ist für sie nicht von Bedeutung. Im Gegenteil – jede Sekunde zählt.

Die „Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gersfeld (Rhön) – Hettenhausen“ bedankt sich für Ihr Verständnis.

Quelle:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; Bundesamt für Justiz
https://www.gesetze-im-internet.de